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Wir wissen was
Qualität bedeutet.

AGB

1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Vertragsinhalt, soweit Abweichendes nicht schriftliche vereinbart wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers (Kunden) werden dann nicht Grundlage des Vertrages, wenn ihnen der Verkäufer/Leistungsbringer (Unternehmer) nicht ausdrücklich widerspricht


2. Angebot und Abschluss

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich, durch Rechnungsstellung oder durch Ausführung des Auftrags durch Übergabe bzw. Erbringen der Dienstleistung.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie vom Unternehmer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen dem Angebot beigefügten Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Der Kunde trägt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergl. die alleinige Verantwortung. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm vorgelegt Ausführungspläne Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Der Unternehmer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden.  Gegebenenfalls stellt ihn der Kunde von der Haftung frei. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Versuche besonderer Art mit Werkzeugen des Unternehmers gehen auf Kosten und Risiko des Kunden.


3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgebend, im Falle des Angebots des Unternehmers und dessen fristgemäßer Annahme das Angebot, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung-

3.2 Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, sind Stückzahlabweichungen in zumutbarem Ausmaß zulässig. Berechnet wird die Liefermenge.


4. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung

4.1 Lieferfristen und –termine gelten als unverbindlich vereinbart, es sei denn, dass der Unternehmer eine ausdrückliche Zusage gegeben hat.

4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Bearbeitung der Bestellung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmers und dessen  Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Unternehmer dem Kunden baldmöglich mit. Der Kunde kann vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser vom  Vertrage zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will.

4.4 Lieferfirsten verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in
Verzug ist.

4.5 Verzug und Unmöglichkeit der Leistung hat der Unternehmer solange nicht zu vertreten als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschulden trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch auf den Schaden, mit dessen Eintritt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden konnte. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf 1% des Wertes des Liefergegenstandes für jeden Tag des Verzugs und auf höchsten 50% des Wertes des Liefergegenstandes. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt hat oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.6 Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Unternehmer in keinem Falle einzustehen. Das gilt nicht, wenn er eine Garantie gegeben hat oder jene seine Erfüllungsgehilfen sind.

4.7 Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist der Unternehmer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.


5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind Versandweg und – mittel der Wahl des Unternehmers überlassen.

5.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden
versichert.

5.3 Wird der Versand aus einem Grunde verzögert, den der Kunde zu vertreten hat, so lagert die Ware auf kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


6. Preise und Zahlung


6.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Mehrwertsteuer.

6.2 Die Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu leisten, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

6.3 Erfolgt die Zahlung unverzüglich nach Lieferung – spätestens innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum – in bar, durch Scheck oder Überweisung, so wird ein Barzahlungsnachlass von 2% eingeräumt, ausgenommen für Lohnarbeiten. Barzahlungsnachlass wird nicht gewährt, wenn sich der Kunde wegen früherer Lieferungen im Verzug befindet.

6.4 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

6.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit und wegen etwaiger unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden statthat.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Unternehmers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, für die anerkannte Saldoforderung. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und de Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Unternehme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Unternehmer ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.2 Kunden, die die Ware ausdrücklich zu Wiederverkauf erworben haben, ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestatten, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Unternehmer übergehen:

Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Unternehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen  ordnungsgemäß nachkommt. Der Unternehmer kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angeben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit anderen Waren, die dem Unternehmer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung de Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Unternehme und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Drittfinanzierte Abzahlungsgeschäfte gelten nur dann als Verkauf im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Kunde den Abzahlungskaufpreis sofort und vollständig zur Verfügung gestellt bekommt. Für alle den Betrieb des Kunden bestimmte Gegenstände, Werkzeuge und Maschinen gilt die Zustimmung der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht.

7.3 Die Ware darf nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts veräußert werden.

7.4 Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7.5 Der Kunde dar die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat er den Unternehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.


8. Mängelrügen und Gewährleistung


Für Mängel der Lieferung haftet der Unternehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

8.1 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche anzeige an den Unternehme zu rügen.

8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderlichen Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.

8.4 Wenn der Unternehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Unternehmer verweigert wird, so steht dem Kunden nach seiner Wahl des Wandlungs- bzw. Minderungsrecht zu.

8.5 Die Rücksendung der beanstandeten Lieferung an den Unternehmer muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Soweit durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten dem Unternehmer die Mängelbeseitigung unmöglich gemacht wird, können gegen ihn keine Annsprüche geltend gemacht werden.

8.6 Die Gewährleitungsfrist beginnt mit der Lieferung zu laufen und beträgt sechs Monate, soweit nicht eine längere Frist aus gesetzlichen Gründen zwingend ist. Die Gewährleitungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt drei Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand und soweit dem Unternehmer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten zustehen.

8.7 Fehlt dem Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden kann der Kunde nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt hat, ihn gerade hiergegen abzusichern.


9. Allgemeine Haftungsbegrenzung


Die Haftung des Unternehmers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den typischerweise bei Geschäften der gegebenen Art entstehenden Schaden begrenzt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Unternehmers.

10.3 Für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben, wird als Gerichtstand er Firmansitz des Unternehmers vereinbart.